Die gesetzliche Unfallversicherung leistet, wenn der Personenschaden im Zusammenhang mit der Arbeit oder dem Beruf entsteht.
Also bei einem Unfall am Arbeitsplatz oder am Weg von/zur Arbeit.
Definition Arbeitsunfall lt. § 175 Abs.1 ASVG: „Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen."
In den Begriff Beschäftigung inkludiert sind auch die Bereiche Studium, Schule und verpflichtendes Kindergartenjahr.
Laut § 176 ASVG werden dem Arbeitsunfall auch Handlungen im Fremdinteresse gleichgestellt.
Dazu zählen einerseits das Retten von Personen aus Gefahrensituationen (Nothilfe) und andererseits der Einsatz (inkl. Ausbildung und Übung) bei bestimmten freiwilligen Organisationen. Im ASVG werden als diese Organisationen genannt:
Auch für diese Bereiche gilt Versicherungsschutz und werden die gesetzlichen Bestimmungen analog zum Arbeitsunfall angewendet.
Des Weiteren sind Berufskrankheiten durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.
Neben den 53 Berufskrankheiten die im ASVG aufgelistet wird in einer Generalklausel festgelegt was darüber hinaus als Berufskrankheit gilt.
§ 177 Abs. 2 ASVG besagt:
„Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Liste enthalten ist, gilt als Berufskrankheit, wenn die Unfallversicherung im konkreten Fall auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom/von der Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist. Diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Gesundheit."
Für alle anderen Fälle benötigen Sie eine private Unfallversicherung.
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